Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren
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Das Recht auf Parteiengehör zählt zu den leitenden Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Es beinhaltet grundsätzlich ein Recht, vom maßgebenden Sachverhalt, das heißt von der Entscheidungsgrundlage der Behörde, Kenntnis erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Die österreichische Rechtsprechung, darunter insbesondere die des Verwaltungsgerichtshofs, folgert daraus ein absolutes Verwertungsverbot „geheimer“ Beweismittel. In Mehrparteienverfahren können allerdings Offenlegungsinteressen einer Partei mit Geheimhaltungsinteressen einer anderen Partei in Konflikt geraten. Im Unterschied zur Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt der Europäische Gerichtshof für diese Verfahren in einem jüngeren Urteil zu dem Ergebnis, dass die Behörde grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Recht auf Parteiengehör und allfälligen entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen, wie beispielweise dem Schutz von Unternehmensgeheimnissen, vorzunehmen hat und Beschränkungen des rechtlichen Gehörs zulässig sein können.