Die Geschichte und Entwicklung des Strafzumessungsrechts in Polen und seine Zukunftsperspektiven im Lichte der neueren deutschen Diskussion
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Die Frage nach der richtigen und gerechten Strafzumessung gehört weltweit zu den wichtigsten Herausforderungen der Strafrechtswissenschaft. Das Strafzumessungsrecht hängt zwar eng mit der Prägung der Gesellschaft zusammen, es ist jedoch auch über die Strafzwecke mit den rechtsphilosophischen Erwägungen untrennbar verbunden. Deswegen ist es sinnvoll, bei der Suche nach der überzeugenden Strafzumessungstheorie rechtsvergleichend vorzugehen. Die Autorin greift auf die neuen Ansätze aus dem deutschen Recht zurück und versucht sie für die Fortentwicklung der polnischen Strafzumessung nutzbar zu machen. Besonders wird hier das Konzept über die tatproportionale Strafzumessung berücksichtigt. Die Verfasserin stellt zunächst die geschichtliche Entwicklung der Strafzumessung in Polen dar. Sie bespricht die Grundsätze der früheren Strafgesetzbücher aus dem Jahre 1932 und 1969 sowie die Strafzumessungsregelungen des heute geltenden Strafgesetzbuchs. Dabei akzentuiert sie die Unterschiede zwischen dem kommunistischen und dem gegenwärtig geltendem Recht in Polen. Sie erläutert auch den heutigen Stand der Diskussion zum Thema Strafzumessung in Polen. Die Unterstützung für die Fortentwicklung des Strafzumessungsrechts sucht sie in der deutschen Strafrechtswissenschaft, insbesondere im Ansatz zur tatproportionalen Gestaltung der Strafe. Sie setzt sich mit zentralen Fragen der Strafzumessung, wie der Vorstrafenbelastung, dem Ersttäterrabatt sowie der Einbeziehung der Prävention auseinander. Dabei erteilt sie die Antwort auf die Frage nach dem Platz der Resozialisierung und der Wiedergutmachung im Prozess der Bestrafung. Sie fordert auch die stärkere Einbeziehung der alternativen Formen der Reaktion auf die Tat in die Strafzumessung, insbesondere des Täter-Opfer-Ausgleichs und der gemeinnützigen Arbeit. Die Verfasserin schlägt letztendlich einen Entwurf zur Änderung der polnischen Strafzumessungsvorschrift vor. Demzufolge sollte die Zumessung der Strafe in den Grenzen der Tatschwere erfolgen. In diesem Rahmen sollten sowohl die Vorstrafenbelastung als auch die Fragen der Resozialisierung berücksichtigt werden.