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Elektronische Überwachung gefährlicher Täter und Umgang mit besorgten Bürgern

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Seit dem 1. Januar 2011 ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung von als gefährlich eingeschätzten Entlassenen aus dem Strafvollzug bundesweit zulässig. Diese gesetzliche Regelung schränkt die Bewegungsfreiheit der überwachten Personen in bestimmten „Gebots-“ und „Verbotszonen“ ein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht haben auf die rechtswidrigen Zustände reagiert, was zur Entlassung von Sicherungsverwahrten führte. Dies führte oft zu Dauerobservationen durch Polizei und intensiver Begleitung durch soziale Dienste. Der Gesetzgeber reagierte mit einer Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung, einschließlich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Der Umgang mit gefährlich eingeschätzten Straftätern ist bereits seit Langem Praxis der sozialen Dienste, fand jedoch wenig öffentliche Aufmerksamkeit. Die Beiträge behandeln Fragen der Menschenwürde, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und des Resozialisierungsgebots. Es werden juristische und kriminologische Aspekte sowie praktische Fragen des öffentlichen Umgangs und der sozialarbeiterischen Bewältigung thematisiert. Die Erfahrungen mit der hessischen „Elektronischen Fußfessel“ und die Situation in der Kleinstadt Marburg werden beleuchtet, ebenso der Umgang mit besorgten Bürgern. Zwei Bewährungshelfer schildern ihre Erfahrungen im Umgang mit gefährlichen Probanden und betonen die Notwendi

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Elektronische Überwachung gefährlicher Täter und Umgang mit besorgten Bürgern, Wolfgang Wittmann

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2012
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