Verwaltungsrechtliche Dogmatik
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Wir erwarten von der öffentlichen Verwaltung viel: Sie soll vorausschauend und engagiert handeln, aber die notwendige Distanz zur Freiheitssphäre des Einzelnen wahren, auf neue Herausforderungen schnell reagieren, aber berechenbar entscheiden, eigenverantwortlich tätig sein und sich zugleich in einen Europäischen Verwaltungsverbund einfügen. Dazu müssen die notwendigen Rechtsinstrumente zur Verfügung gestellt, unterhalten und immer wieder nachjustiert werden. Das ist die Aufgabe der verwaltungsrechtlichen Dogmatik. Dogmatik soll die Vorhersehbarkeit der Rechtsanwendung sichern und zugleich die notwendigen Anpassungsleistungen des Rechtssystems in Bahnen lenken. Mit beidem dient sie elementaren rechtsstaatlichen Forderungen nach Rechtssicherheit, Wirksamkeit des Rechts und Rationalität. Dogmatik meint nicht Rigidität und Unbeweglichkeit. Die Verwaltungsrechtsordnung ist fortgesetzt in Bewegung, nicht erst im Zuge der Europäisierung und Internationalisierung. Diese Bewegung muss aufgefangen und ihrerseits systematisch verarbeitet werden. Eberhard Schmidt-Aßmann untersucht das beispielhaft in vier zentralen Bereichen der verwaltungsrechtlichen Dogmatik: für die Lehre von den Rechtsquellen, den Handlungsformen, den Rechtsschutz und für das Verwaltungsorganisationsrecht. Er zeigt Engführungen der überkommenen verwaltungsrechtlichen Methode auf und arbeitet Reformnotwendigkeiten heraus. Besonderen Wert legt der Autor auf die Einbeziehung des Unionsrechts. Dabei geht es um das Konzept einer zeitgerechten Dogmatik, die die Anforderungen von Stabilität und Flexibilität in ihren Strukturen selbst zum Ausgleich bringt.