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Die Haftung für Steuerschulden auf Grund Zivilrechts unter besonderer Berücksichtigung der BGB-Gesellschaft

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Der Haftung für Steuerschulden kommt in der Praxis eine immer größere Be- deutung zu. Dies liegt vor allem daran, dass für den Fiskus eine Inanspruchnah- me von Haftungsschuldnern aufgrund des hohen Ausfalls von Steuereinnahmen 1 eine zusätzliche Sicherung des Steueraufkommens bedeutet. Auch die hohe An- zahl von Insolvenzen führt zu einer Zunahme der Haftungsfälle 2. Ebenso wenig wie beispielsweise bei Bund und Ländern Aufzeichnungen dar- über veröffentlicht werden, in welchem Umfang die von den Steuerfahndungs- stellen aufgedeckten Steuern tatsächlich beigetrieben werden, gibt es derzeit of- fizielle Statistiken, die die im Wege der Haftung eingehenden Beträge im Ver- hältnis zu den Gesamtsteuereinnahmen aufzeigen. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch ge- nommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach Abs. 4 dieser Norm kann ein Haftungsbescheid auch ergehen, wenn sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen ergibt. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen zivil- rechtliche Haftungsvorschriften auch nach der AO 1977 Anwendung finden. So heißt es in der BT-Drs. VI/1982, S.160 zu § 172 – dem späteren § 191 – des Entwurfes: „Die Vorschrift regelt den Erlass von Haftungsbescheiden und Dul- dungsbescheiden gegen diejenigen, die kraft Gesetzes für eine Steuer haften o- der die Vollstreckung zu dulden haben. Sie setzen das Bestehen materiell- rechtlicher Haftungs- und Duldungsvorschriften voraus. Vgl. §§ 69 bis 77, aber auch die Haftungsvorschriften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, soweit sie auch auf Steuerschulden anwendbar sind, wie z. B. § 128 HGB.“ Eine dogmatische Begründung für die Übertragung zivilrechtlicher Haftungs- vorschriften ergibt sich daraus jedoch nicht. Diese Problematik war bereits Ge- genstand einer Abhandlung von Schick 3. Er kommt zu dem Ergebnis, dass bür- gerlich-rechtliche Haftungsvorschriften im Steuerrecht weder direkt noch analog angewendet werden können und weist zu Recht darauf hin, dass grundsätzliche Fragen in Literatur und Rechtsprechung nicht gestellt werden. Anliegen und Aufgabe dieser Arbeit ist es in einem ersten Teil zu untersuchen, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang zivilrechtliche Haftungsnormen im Steuerrecht Anwendung finden können. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollen in einem zweiten Teil in eine Dar- stellung der Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Steuerschul- den einfließen. Die Auswahl dieser Gesellschaftsform erfolgte insbesondere we- gen der geänderten zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit und Haftungsverfassung einer solchen Gesellschaft sowie auf Grund ihrer nicht zu unterschätzenden Rolle in der Praxis. Insbesondere die Freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte etc.), aber auch Grundstücksgemeinschaften und Arbeitsgemein- schaften im Bau (sog. ARGE) werden häufig in der Rechtsform der BGB- Gesellschaft geführt. Die Haftung für Steuerschulden aufgrund eines Vertrages nach § 192 AO soll wegen der geringen praktischen Bedeutung in dieser Arbeit nicht weiter erörtert werden.

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