Rechtsprechung Mietrecht 2013
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Verwalter müssen ständig auf dem Laufenden bleiben, wie die Rechtsprechung zu konkreten Problemen des Mietrechts steht. Andernfalls laufen sie Gefahr, sich gegenüber Ihrem Auftraggeber, dem Eigentümer des Objekts, haftbar zu machen. Zu denken sind an so selbstverständliche Dinge wie die Aufnahme einer Schönheitsreparaturklausel in den Mietvertrag. Wenn der Verwalter hier eine Klausel wählt, die nach der Rechtsprechung unwirksam ist, setzt er sich Haftungsrisiken aus. Aber auch der selbstverwaltende Eigentümer tut gut daran zu wissen, was Stand der Dinge nach der mietrechtlichen Rechtsprechung ist, um gegenüber seinem Mieter, der häufig durch Interessenverbände u.ä. beraten ist, seine Rechte wahren zu können. Auch im Jahr 2013 strahlt die Fortentwicklung des Rechts in sämtliche Themen des Mietrechts: So darf dem Mieter die Haltung von Hunden und Katzen nicht mehr formularmäßig verboten werden. Für Betriebskostenabrechnungen vertiefte der Bundesgerichtshof seine Anforderungen an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung. An anderer Stelle führt er zur separaten Kündigungen einer Garage aus. In einer Reihe von Entscheidungen nimmt der Bundesgerichtshof zur gutachterlichen Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei Mieterhöhungen durch Vergleichsmieten Stellung. Aber auch unterinstanzliche Gerichte trafen beachtenswerte Entscheidungen. Mit der vorliegenden Zusammenstellung von Urteilen aus dem Jahre 2013 verschaffen Sie sich das nötige Wissen über die Rechtsprechung des vergangenen Jahres.