Der Grundsatz der Naturalerfüllung
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Der „Grundsatz der Naturalerfüllung“ fordert, dass (vertragliche oder gesetzliche) Leistungspflichten „in Natur“ zu erfüllen sind, also etwa durch Übereignung einer Sache oder Herstellung eines Werkes, nicht dagegen durch eine bloße Geldzahlung. So selbstverständlich dieser Grundsatz aus deutscher Sicht scheinen mag, so wenig ist er dies in historisch-vergleichender Hinsicht; insbesondere das common law sieht die specific performance als Ausnahme an. Im Rahmen der europäischen Privatrechtvereinheitlichung stellt diese Diskrepanz in einer so fundamentalen Frage ein erhebliches Hindernis dar; selbst im UN-Kaufrecht konnte ein Kompromiss nur durch das Aussparen einer entsprechenden Regelung gefunden werden (Art. 28 CISG). Thomas Riehm untersucht Ansprüche auf Naturalerfüllung und deren Grenzen, d. h. die Übergangstatbestände auf Schadensersatz statt der Leistung in rechtsdogmatischer, aber auch ökonomischer, rechtshistorischer und rechtsvergleichender Perspektive. Er behandelt ausführlich das deutsche Leistungsstörungsrecht, will aber auch Impulse für die Europäische Privatrechtsvereinheitlichung geben.