Die "registrierte" Gesellschaft bürgerlichen Rechts
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, anders als die offene Handelsgesellschaft, nicht allgemein registriert. Dennoch bestehen mit dem Grundstücksrecht und dem Gesellschaftsrecht Teilbereiche, in denen die GbR 'indirekt' registriert wird. Insbesondere um die neu geschaffenen § 899a BGB und § 47 II GBO herrscht in Literatur, Praxis und Rechtsprechung Uneinigkeit über den durch diese Normen erreichten Schutz des Rechtsverkehrs. Christof Wagner beleuchtet den Schutz des Rechtsverkehrs durch die indirekte Registrierung der GbR auch im Zusammenspiel mit anderen Instituten des Zivilrechts wie der fehlerhaften Gesellschaft, der Auslegungsregel des unternehmensbezogenen Geschäfts sowie Rechtscheintatbeständen. Das so erreichte Schutzniveau ist mit dem der offenen Handelsgesellschaft vergleichbar, mithin ist die Sicherheit im Rechtsverkehr auch mit der nicht allgemein registrierten GbR gewährleistet.