Unterhalts- und Erbansprüche des innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch heterologe Insemination gezeugten Kindes im Rechtsvergleich mit Österreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz
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Sowohl in gesellschaftlicher als auch medizinischer Hinsicht, haben sich in den vergangenen Jahren Entwicklungen ergeben, die den Gesetzgeber vor große Herausforderungen stellen. Vorliegend ergibt sich eine solche durch die Konstellation, in der die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihren Kinderwunsch mittels heterologer Insemination verwirklichen. Dabei gestattet der Gesetzgeber zwar ausdrücklich, dass auch nichteheliche Paare an den Fortschritten der Reproduktionsmedizin partizipieren dürfen. Gleichzeitig ignoriert er aber, dass sich für sämtliche Beteiligte einer solchen besonderen Konstellation Probleme ergeben, die sich mit den vorhandenen gesetzlichen Regelungen nicht lösen lassen. Für ein mittels heterologer Insemination gezeugtes nichteheliches Kind ergibt sich hinsichtlich seines abstammungsrechtlichen Status väterlicherseits - im Gegensatz zu einem ehelichen Kind - ein großer Nachteil, da weder die „pater est“-Regel greift, noch ein anderer Vermutungstatbestand existiert. Dies hat nicht zuletzt negative Auswirkungen auf seine unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche. Für den Samenspender ergibt sich durch das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung und den dadurch bedingten Ausschluss der Anonymisierung seiner Person ein erhebliches Risiko, von einem mittels seinem Sperma gezeugten Kindes im Hinblick auf Unterhalt und Erbe in Anspruch genommen zu werden. Da das realistische Risiko besteht, dass die Spendenbereitschaft künftig aus diesem Grunde sinken wird, hat diese Konstellation eine über die Einzelschicksale hinausgehende erhebliche gesellschaftspolitische Auswirkung und damit eine sehr weitreichende Bedeutung. Die Verfasserin bezweckt mit ihrer Studie eine Lösung zu finden, die für einen gerechten Ausgleich der Interessen sämtlicher Beteiligter sorgt. Den Fokus richtet sie hierbei auf die Interessen der Kinder, ihren Status insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht von Beginn an gesichert zu wissen und dass Interesse der Samenspender, einer entsprechenden Inanspruchnahme zu entgehen. Hierzu untersucht die Verfasserin die entsprechenden rechtlichen Regelungen ausländischer Rechtsordnungen und überprüft im Rahmen eines Rechtsvergleichs, inwiefern sich darin Lösungen finden lassen, die auch auf Deutschland übertragbar sein könnten. Schließlich unterbreitet sie einen Reformvorschlag, durch den ein gerechter Interessenausgleich für sämtliche Beteiligte möglich wird.