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Moralisierung des Rechts

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Nationalsozialistische Rechtstheorien hoben den Unterschied zwischen Moral und Sittlichkeit auf der einen Seite und Recht auf der anderen Seite so weit wie möglich auf. In den »Nationalsozialistischen Leitsätzen für ein neues Strafrecht« von 1938 formulierte Hans Frank, Hitlers Rechtsanwalt und einer der führenden Vertreter einer »nationalsozialistischen Rechtswissenschaft«, kurz und bündig: »Deutsches Rechtsgefühl und deutsches Sittlichkeitsempfinden sind eins.« Was bedeutete dieses »Ideal« der Einschmelzung des Unterschieds von Sittlichkeit, Moral und Recht für die nationalsozialistische Rechtstheorie und Rechtspraxis? Was besagte sie für eine Analyse nationalsozialistischer Vorstellungen von »Ethik« und »Moral«? Und wie weit bestimmte das Fortwirken nationalsozialistischer Moral noch die Rechtsauffassungen der frühen Bundesrepublik?

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