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Die Rückrufsrechte des Urhebers im Kontext allgemeiner Vertragsbeendigungsgründe

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Die Arbeit befasst sich nach den Urteilen „Reifen-Progressiv“, „M2Trade“ und „Take Five“ des Bundesgerichtshofs von 2009 und 2012 mit dem Bestand von Nutzungsrechten in Lizenzketten nach Rückruf durch den Urheber bzw. nach Beendigung des Nutzungsrechtsvertrags. Ob die Nutzungsrechte in diesen Fällen bestehenbleiben oder an den Urheber heimfallen ist gesetzlich nicht geregelt und war in der juristischen Literatur lange umstritten. Der Bundesgerichtshof entschied sich im Ergebnis jeweils für den Fortbestand von Sublizenzen. Vorliegend wird die Argumentation der Rechtsprechung und die der juristischen Literatur dargestellt und untersucht, inwieweit nunmehr von einer Klärung der Problematik ausgegangen werden kann.

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