Die „kartellrechtliche Zwangslizenz“ im Verfahren
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Bereits 2009 begannen verschiedene Hersteller von Mobilfunkgeräten, Konkurrenten auf Unterlassung der Benutzung rechtlich geschützter immaterieller Güter in Anspruch zu nehmen. Zugleich wurden bei der EU-Kommission Verfahren gegen marktbeherrschende Inhaber von Schutzrechten geführt. Die Auseinandersetzungen, die noch andauern, wurden unter dem Begriff der smartphone wars bekannt. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen aus Immaterialgüterrechten kann unter bestimmten Voraussetzungen kartellrechtswidrig und damit verboten sein. Das kartellrechtliche Missbrauchsverbot der §§ 19, 20 GWB und des Art. 102 AEUV kann somit gegen den Inhaber eines Immaterialgüterrechts in Stellung gebracht werden. Denkbar ist dies defensiv, als Verteidigung, in Form des „Zwangslizenzeinwands“. Das Verbot kann aber auch in eine Gestattungspflicht umschlagen. Dies ist die Konstellation der „kartellrechtlichen Zwangslizenz“. Gegenstand der Untersuchung sind Verfahren, als deren Ergebnis ein Kontrahierungszwang im weiteren Sinne in Form einer „kartellrechtlichen Zwangslizenz“ angeordnet werden kann und wurde. Es werden auch Verfahren behandelt, in denen der „Zwangslizenzeinwand“ zum Einsatz kommt. Die Untersuchung beschränkt sich auf das für die EU-Kommission und die deutschen Kartellverwaltungsbehörden geltende Recht und das deutsche Zivilverfahrensrecht. Durch die Untersuchung der durchgeführten Verfahren und deren Bewertung in der rechtswissenschaftlichen Literatur werden Problemschwerpunkte herausgearbeitet. Analysiert wird, mit welchen Mitteln in verschiedenen Verfahren das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beschränkung des Ausschließungsrechts überprüft wird und Beweis erbracht und erhoben werden kann. Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Lizenzsucher und Lizenzgeber. Der Autor versucht für die Schwierigkeiten bei Durchsetzung und Ausgestaltung der zukünftigen Lizenzierungsbeziehung einen Lösungsweg aufzuzeigen. Als Ausweg ist an eine intensivere Verzahnung von öffentlich-rechtlichen und privaten Durchsetzungsmechanismen zu denken. Dies setzt allerdings von den Akteuren die Bereitschaft voraus, vorhandene Mittel zur Durchsetzung des Kartellrechts auch tatsächlich auszuschöpfen.