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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV

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Seit dem 01.01.2013 bedürfen gewerbliche Finanzanlagenvermittler einer Erlaubnis und Registrierung nach § 34f GewO und sind nach § 24 Abs. 1 FinVermV prüfungspflichtig. Die bisher zusammen mit Immobilienmaklern, Bauträgern und Darlehensvermittlern in § 34c Abs. 1 GewO geregelten Finanzanlagenvermittler erhalten mit § 34f GewO eine eigenständige Vorschrift. Die neue Erlaubnispflicht gem. § 34f GewO soll zum Schutz der Anleger vor unqualifizierter Beratung und unsachgemäßer Vermittlung von Finanzanlagen sicherstellen, dass ungeeigneten Personen die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler verwehrt wird. Der Gewerbetreibende hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FinVermV auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 FinVermV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und ggf. welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind (§ 24 Abs. 1 Satz 2 FinVermV). Nach Auffassung des IDW legt § 24 FinVermV demnach Art und Umfang der Prüfung nicht fest. Vor diesem Hintergrund sieht der IDW PS 840 für die Prüfung nach § 24 FinVermV ein Prüfungsvorgehen eigener Art vor. Danach trifft der Prüfer keine Aussage zur Einhaltung der Vorschriften der FinVermV mit hinreichender oder begrenzter Sicherheit. Der IDW PS 840 sieht weiter vor, dass der Prüfer seine durchgeführten Prüfungshandlungen darstellen muss. Die Aufsichtsbehörde hat damit die Möglichkeit, sich ein Bild von der Prü-fungstiefe zu machen und kann auf dieser Basis die Tätigkeit des Gewerbetreibenden und die gefundenen Prüfungsergebnisse würdigen. Der IDW PS 840 ist erstmals für die Prüfung von Gewerbetreibenden nach § 34f GewO i. V. m. § 24 FinVermV ab dem 01.01.2013 anzuwenden. Die Prüfung nach § 24 FinVermV tritt an die Stelle der bisherigen Prüfung nach § 16 MaBV (vgl. dazu IDW PS 830 und die FARR®-Checkliste Nr. 14). Die Gewerbetreibenden haben der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zu übermitteln. Zur Vereinfachung dieser Aufgabenstellung dienen folgende Arbeitshilfen: Musterbericht für die Prüfung nach § 24 FinVermV (Stand: 22.07.2014) Checkliste für die Anfertigung von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtsbegleitbogen) Checkliste für die Qualitätskontrolle von Prüfungsberichten nach § 24 FinVermV (Berichtskontrolle) Index für die Arbeitspapiere zur Prüfung nach § 24 FinVermV Prüfercheckliste zur Durchführung der Prüfung § 24 FinVermV

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Checkliste für die Anfertigung und Qualitätskontrolle von Berichten über die Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nach § 24 FinVermV, Wolf-Michael Wendler

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Rok vydání
2014
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