Überlange Verfahrensdauer im Strafverfahren
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Kern der Arbeit sind die Kriterien für die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sowie die Entwicklung der Kompensationssysteme durch die Rechtsprechung von der Verfahrenshindernislösung über die Strafzumessungslösung bis hin zur Vollstreckungslösung, die ergänzt wird durch die Regelungen der §§ 198, 199 GVG. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass einzelne von der Rechtsprechung herangezogene Kriterien zur Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht sachgerecht sind. Bezüglich der Strafzumessungslösung ist neben gravierenden systematischen Bedenken insbesondere deren Lückenhaftigkeit zu kritisieren. Auch bei Anwendung der Vollstreckungslösung verbleiben Kompensationslücken, zudem überzeugt die dogmatische Herleitung aus § 51 StGB nicht. Seit 2011 wird die Vollstreckungslösung durch eine in §§ 198, 199 GVG normierte finanzielle Entschädigungsregelung flankiert, die die verbleibenden Lücken schließt und so eine umfassende finanzielle Kompensation gewährleistet.