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Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

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Die Verfasserin widmet sich in dem Buch der Fragestellung, wie Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich zu behandeln sind. Die Klärung und Beantwortung dieser Frage begegnet erheblichen Schwierigkeiten; zum Einen aufgrund unkoordinierter, nicht aufeinander abgestimmter Reformen des AÜG und des BetrVG und zum Anderen wegen der dogmatischen Besonderheit der Arbeitnehmerüberlassung, die nicht in das System des Betriebsverfassungsrechts passt. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis beruht auf einer atypischen Dreieckskonstellation, das BetrVG geht hingegen von einem klassischen zweiseitigen Arbeitsverhältnis aus, bei dem der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertag zum Betriebsinhaber geschlossen hat und organisatorisch in diesen Betrieb eingegliedert ist, er also betriebszugehörig ist. Maßgeblich von der Betriebszugehörigkeit hängt es nämlich ab, ob der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich beteiligt, erfasst und berücksichtigt wird. Eingekleidet wird diese Problematik in den konkreten Untersuchungsgegenstand, ob Leiharbeitnehmer bei den im BetrVG normierten Schwellenwerten zu berücksichtigen sind. Dabei hat die Verfasserin beispielhaft die in §§ 9, 38 BetrVG geregelten Schwellenwerte analysiert. Die Frage nach der Beteiligung bzw. Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei diesen Schwellenwerten hängt maßgeblich von der Auslegung der genannten Normen ab, insbesondere der teleologischen Auslegung. Es ist also zu klären, ob der tatsächliche Einsatz von Leiharbeitnehmern wegen einer etwaigen durch die Interessenwahrnehmung erfolgten Belastung eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer erfordert. Besondere Bedeutung kommt daher der Frage zu, inwieweit sich die Rechte des Entleiherbetriebsrats auch auf die im Entleiherbetrieb eingesetzten Leiharbeitnehmer erstrecken. In diesem Zusammenhang ist ebenso zu beachten, inwiefern es sich auswirkt, dass Leiharbeitnehmer wegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nur vorübergehend überlassen werden können. Diese Studie hat sich zum Ziel gesetzt, eine die Schwellenwerte des BetrVG betreffende einheitliche Lösung zu finden, die dann gelingt, wenn die generelle Betriebszugehörigkeit von Leiharbeitnehmern begründet werden kann.

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2015

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