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Rechnungsprüfung und Datenschutz

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Mit der Rechnungsprüfung und den damit verbundenen Prüfungs- und Erhebungsrechten ist nicht allein der staatsinterne Bereich betroffen, sondern mit diesen Kontrollbefugnissen können Grundrechtseingriffe bei außerhalb der unmittelbaren Staatsorganisation stehenden Einrichtungen und Privatpersonen einhergehen, sodass ein gewisses Gefährdungspotenzial des staatlichen Zugriffs auf private Daten besteht. Die nahezu grenzenlosen Prüfungskompetenzen der Rechnungshöfe scheinen eine Selbstverständlichkeit zu sein, weshalb sich die Frage nach der Begrenzungsmöglichkeit der als lückenlos postulierten Finanzkontrolle durch den grundrechtlich verbürgten Datenschutz stellt. Im Zentrum der Untersuchung steht das Spannungsverhältnis zwischen den Verfassungsgütern der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle und der Entwicklung des Datenschutzes, welcher nicht zuletzt durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungsrechtlich verankert ist. Dem Postulat der Lückenlosigkeit der Finanzkontrolle wird zumeist ohne nähere Begründung der Vorrang eingeräumt, wobei die erforderliche Sensibilität für die Erfordernisse des Grundrechtsschutzes in der modernen Informationsgesellschaft vernachlässigt wird, nicht zuletzt auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Trotz der gängigen Praxis der Rechnungshöfe im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit die notwendige Sensibilität für mögliche entgegenstehende Grundrechte zu vernachlässigen, führt dies nicht dazu, dass die Rechnungsprüfung im grundrechtsfreien Raum stattfindet. Vielmehr ist es nach der Rechtstatsächlichkeit so, dass mit der Rechnungsprüfung Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einhergehen. Das Werk befasst sich erstmals mit der Problematik, welche Anforderungen und Vorgaben die Rechnungshöfe einhalten sollten und müssten, um den Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf Datenschutz zu rechtfertigen. Zudem wird das rechtlich interessante Problem behandelt, ob das in § 95 BHO/LHO verankerte umfassende Auskunftsrecht der Rechnungshöfe überhaupt den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie entspricht und insoweit eine taugliche Schranke für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt oder hinter den verfassungsrechtlichen Anforderungen zurückbleibt.

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