Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen
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In einem Zeitraum von etwa acht Jahren hatte das RettG von 1992 die Chance, sich zu bewähren. Der Gesetzgeber ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass dies gelungen ist. Die entscheidenden Regelungen, insbesondere die Einheit von Notfallrettung und Krankentransport hat er in seiner Novelle vom 15. Juni 1999 beibehalten. Neue zeitgemäße Elemente wurden durch Regelungen eingeführt, die die Selbstverwaltung stärken, das konsensuale Element zwischen den Kommunen als den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern, den Krankenkassen, betonen sowie die Transparenz der Gebührengestaltung erhöhen. Diese Ziele dienen der Wirtschaftlichkeit und loten Marktelemente besser aus. Sie heben das Wettbewerbselement hervor und verlangen von allen Beteiligten Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zum Nutzen der Patientinnen und Patienten unter Beibehaltung des in NRW hohen Qualitätsstandards im Rettungswesen. In der 3. Auflage des Kommentars werden die neuen Bestimmungen ausführlich und praxisnah erläutert. Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung ist berücksichtigt.