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Die Arbeitnehmerzuordnung und Wahlberechtigung im Gemeinschaftsbetrieb nach MitbestG

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Die Arbeitnehmerzuordnung und die Wahlberechtigung zum Aufsichtsrat nach MitbestG bei Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs sind umstritten. Praktisch relevant ist das Zuordnungsproblem für die Berechnung der Schwelle von 2.000 im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern nach § 1 MitbestG, ab welcher ein paritätisch mitbestimmter Aufsichtsrat aus Vertretern der Anteilseigner und Arbeitnehmer einzurichten ist. Ebenso stellt sich die Frage, in welchen Unternehmen die Arbeitnehmer die aktive und passive Wahlberechtigung zum Aufsichtsrat haben. Das „tatsächliche Phänomen“ Gemeinschaftsbetrieb als betriebliche Organisationseinheit ist auf das an das Unternehmen anknüpfende MitbestG nicht anwendbar. Für die Zuordnung werden als Modelle die pauschale Zuordnung aller in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu sämtlichen Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs, die gruppenmäßige Zuordnung oder die Anknüpfung an den Arbeitsvertrag mit einem weiteren Kriterium vertreten. Der Verfasser stellt die verschiedenen Modelle dar und kommt anhand einer Auslegung der zuordnungsrelevanten Normen des MitbestG zu dem Ergebnis, dass mittels einer Anknüpfung an das Arbeitsvertragsverhältnis eine Erst-Zuordnung vorzunehmen ist. Bei überwiegendem Tätigwerden eines Arbeitnehmers für ein weiteres Trägerunternehmen ist ausnahmsweise eine sog. Zweit-Zuordnung zu diesem vorzunehmen. Die Auslegung der Wahlnormen kommt für die aktive Wahlberechtigung zu dem Ergebnis, dass sämtliche in einem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer bei allen Trägerunternehmen eine Wahlberechtigung haben. Passiv wahlberechtigt zum Aufsichtsrat sind demgegenüber nur vertraglich gebundene Arbeitnehmer.

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