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"Alles, was Sie schreiben, kann gegen Sie verwendet werden." - Verwaltungs(aufsichts)rechtliche Mitwirkungspflichten und strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit

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Im Strafverfahren gilt die Selbstbelastungsfreiheit. Im Verwaltungsverfahren hingegen sind die Parteien dazu verpflichtet, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken. Kommt es zu parallelen Verwaltungs- und Strafverfahren, können diese verschiedenen Prozessgrundsätze zueinander in Konflikt geraten. Mit der Verschärfung des Aufsichtsrechts in den letzten Jahren, etwa im Bereich der Finanzmärkte, hat dieses Problem an neuer Brisanz gewonnen. Insbesondere stellt sich hier die Frage, ob die Beaufsichtigten dazu verpflichtet werden können, ihre Tätigkeit der Aufsichtsbehörde gegenüber umfassend zu dokumentieren, wenn sie damit rechnen müssen, dass im Falle strafrechtlich relevanten Verhaltens diese Unterlagen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet und in einem Strafverfahren verwertet werden können.

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