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AGB-Kontrolle kollektiv ausgehandelter Klauselwerke der Wirtschaft

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Art und Herkunft Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind nach deutschem Recht für den Umfang ihrer Kontrolle grundsätzlich unerheblich. Eine Ausnahme bildet § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB, der Verträge, in die die VOB/B insgesamt einbezogen sind, privilegiert und einer nur eingeschränkten AGB-Kontrolle unterwirft. Philipp Kersting untersucht, ob und in welchem Maße Klauselwerke, die – ähnlich wie die VOB/B – von den beteiligten Verkehrskreisen gemeinsam entworfen wurden, nach geltendem Recht generell einer privilegierten AGB-Kontrolle unterzogen werden können. Zudem entwickelt der Autor einen konkreten Vorschlag zur Änderung und Erweiterung des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB.

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