Die Entwicklung der bekannten Marke als Katalysator eines selbständigen Markenrechts
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Das Markenrecht steht in einem ständigen Spannungsverhältnis zum Wettbewerbsrecht. Historisch gesehen hat das Lauterkeitsrecht gegenüber dem Markenrecht eine Auffangfunktion übernommen. Die Rechtsprechung hat im 20. Jahrhundert immer wieder das Lauterkeitsrecht herangezogen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken des Markenrechtsschutzes zu schließen. Über die Jahrzehnte hinweg hat sich das Markenrecht zu einem eigenständigen Rechtsgebiet entwickelt. An dem prinzipiellen Spannungsverhältnis zum Wettbewerbsrecht und an der Residualfunktion des Lauterkeitsrechts hat sich bis heute nichts geändert. Mit der Übertragung von Regelungskompetenzen auf die EU haben sich die Gewichte verschoben und auch die Regelungsstrukturen. Die EU verfügt über eine primärrechtlich verankerte Wettbewerbsordnung und ein sekundärrechtlich konsolidiertes Markenrecht. Der EuGH legt den Markenbegriff weit aus. Die weite Auslegung erlaubt, vermeintliche oder reale Schutzdefizite zu beseitigen, über das Markenrecht und nicht über das europäische Lauterkeitsrecht. In diesem Kontext zeigt die Verfasserin mit einem historischen Ansatz die Verschränkung zwischen der Entwicklung des deutschen Markenrechts und dem Ausbau des europäischen Markenrechts auf. Sie legt dar, wie sich die Gewichte innerhalb der Rechtsgebiete Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Lauterkeitsrecht verschieben und auch, warum dies aus der inneren Logik der drei Rechtsgebiete kaum anders sein kann.