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Die Verwaltungshilfe führt in der rechtswissenschaftlichen Diskussion ein Zwitterdasein. Zum einen ist sie eine Figur des öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsrechts, zum anderen wird sie als zivilrechtliches Ergebnis funktionaler Privatisierungen gesehen. Dabei geht es im Kern um die Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht. Die Analyse der verschiedenen Ansätze und der verfassungsrechtlichen Grenzen sowie die Abgrenzung zur Beleihung und zur Privatisierung führen zu dem Ergebnis, dass Verwaltungshilfe die Unterstützung der Verwaltung bei der Erfüllung von Staatsaufgaben ist. Der Verwaltungshelfer leistet eine schlichte Handlung zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger. Diese Handlung ist rechtsverhältnisakzessorisch zu beurteilen. Da sich die Verwaltungshilfe in zwei Rechtsverhältnissen – dem privatrechtlichen Bedarfsdeckungsgeschäft zwischen Verwaltung und ihrem Helfer, sowie dem öffentlich-rechtlichen zwischen Verwaltung und Bürger – auswirkt, gelten jeweils unterschiedliche Maßstäbe.
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Verwaltungshilfe zwischen Werkzeugtheorie und funktionaler Privatisierung, Marie Ackermann
- Jazyk
- Rok vydání
- 2016
Doručení
Platební metody
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- Titul
- Verwaltungshilfe zwischen Werkzeugtheorie und funktionaler Privatisierung
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Marie Ackermann
- Vydavatel
- Duncker & Humblot
- Rok vydání
- 2016
- ISBN10
- 3428148754
- ISBN13
- 9783428148752
- Kategorie
- Skripta a vysokoškolské učebnice
- Anotace
- Die Verwaltungshilfe führt in der rechtswissenschaftlichen Diskussion ein Zwitterdasein. Zum einen ist sie eine Figur des öffentlich-rechtlichen Staatshaftungsrechts, zum anderen wird sie als zivilrechtliches Ergebnis funktionaler Privatisierungen gesehen. Dabei geht es im Kern um die Abgrenzung von privatem und öffentlichem Recht. Die Analyse der verschiedenen Ansätze und der verfassungsrechtlichen Grenzen sowie die Abgrenzung zur Beleihung und zur Privatisierung führen zu dem Ergebnis, dass Verwaltungshilfe die Unterstützung der Verwaltung bei der Erfüllung von Staatsaufgaben ist. Der Verwaltungshelfer leistet eine schlichte Handlung zu einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger. Diese Handlung ist rechtsverhältnisakzessorisch zu beurteilen. Da sich die Verwaltungshilfe in zwei Rechtsverhältnissen – dem privatrechtlichen Bedarfsdeckungsgeschäft zwischen Verwaltung und ihrem Helfer, sowie dem öffentlich-rechtlichen zwischen Verwaltung und Bürger – auswirkt, gelten jeweils unterschiedliche Maßstäbe.