3. Teil ZPO versus 12. Kapitel IPRG
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Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung in Kraft und mit ihr das neue Binnenschiedsrecht der Schweiz. Seither können Vertragsparteien, die sich für ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz entscheiden, mittels Opting-out wählen, ob sie ihr Schiedsverfahren dem 3. Teil der ZPO oder dem 12. Kapitel des IPRG unterstellen wollen. Die vorliegende Arbeit setzt sich zum einen mit den Voraussetzungen und Wirkungen einer Opting-out-Vereinbarung auseinander. Zum anderen werden die zwingenden Bestimmungen des 3. Teils der ZPO und des 12. Kapitels des IPRG herausgeschält und einander gegenübergestellt. Diese Dissertation richtet sich daher nicht nur an all jene, die von den Opting-out-Möglichkeiten profitieren möchten, sondern an alle Praktikerinnen und Praktiker, die mit der schweizerischen lex arbitri arbeiten.