Noch verfassungsgemäß? Fernwirkungen bei Arbeitskämpfen in der Automobilindustrie und die Verfassungsmäßigkeit des § 160 Abs. 3 SGB III
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§ 116 Abs. 3 SGB verfassungsgemäß? Die Auseinandersetzung um die 35-Stunden-Woche 1984 war ein großer gesellschaftspolitischer Konflikt. Dies wird nicht zuletzt durch die Dauer des Arbeitskampfes in der Druck- und Metallindustrie mit Flächenstreiks und Aussperrungen belegt, sondern auch durch über 300.000 in der Metallindustrie mittelbar vom Arbeitskampf betroffene Beschäftigte außerhalb der umkämpften Tarifgebiete. Die damalige Bundesanstalt für Arbeit versagte ihnen durch Erlass das zustehende Kurzarbeitergeld, der zunächst durch einstweilige Anordnung des hessischen Landessozialgerichts und später in der Hauptsache durch das Bundessozialgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde. Diese Rechtslage wurde danach durch die Bundestagsmehrheit von CDU/CSU und FDP mit dem Ziel geändert, dass mittelbar Betroffene in vergleichbaren Arbeitskampfsituationen in Zukunft kein Kurzarbeitergeld mehr erhalten sollten. Gegen diese Änderungen wurden Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Bundesverfassungsgericht wies diese 1995 jedoch mit der Begründung ab, dass die damalige Regelung des § 116 AFG »noch« verfassungsgemäß sei. Das vorliegende Gutachten untersucht, ob diese Aussage auch 20 Jahre nach dem Urteil so noch haltbar ist. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Metall- und Elektroindustrie seither weiter zulasten der Gewerkschaftsseite verändert haben. Der heutige § 160 Abs. 3 SGB III (als Nachfolgenorm des damaligen § 116 AFG) sei unter Paritätsgesichtspunkten inzwischen teilweise verfassungswidrig – ein starkes Argument für eine erneute (Rück-)Änderung des § 160 Abs. 3 SGB III.