Auswirkungen des Art. 35a der Verordnung (EU) Nr. 462/2013 auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen
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Politik und Wissenschaft waren vor der Finanzmarktkrise unisono der Meinung, dass Rating-agenturen ausreichend Anreize verspüren, sich ordnungsgemäß zu verhalten. Dies änderte sich schlagartig, als die Finanzmarktkrise ein massives Fehlverhalten von Ratingagenturen offenbarte. Der europäische Gesetzgeber führte daraufhin mit Art. 35a der Verordnung 462/2013 eine Regelung ein, die Anlegern und Emittenten einen Schadensersatzanspruch gegen Ratingagenturen im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen bestimmte in der Verordnung aufgeführte Pflichten einräumt. Mit dieser komplexen zivilrechtlichen Haftungsnorm unionsrechtlicher Natur beschäftigt sich die Arbeit, die indes Zweifel an der Funktionsfähigkeit des Haftungsartikels hegt. Auch wenn durchaus Vorzüge der erstmaligen Einführung eines unionsweiten Haftungsartikels gelobt werden, so wird zugleich der weiterhin bestehende rechtspolitische Handlungsbedarf betont: Es bedarf erneut einer Reform der Ratingverordnung.