Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen einer EU-Auslandsgesellschaft in der Inlandsinsolvenz
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Die Publikation setzt sich mit einer Vielzahl von Fragen auf dem Gebiet des internationalen Insolvenz- und Gesellschaftsrechts auseinander. Die zunehmende Internationalisierung und Europäisierung des Rechts führt in der Praxis auch aus deutscher Sicht oft zu Anwendungsproblemen. So stellt sich in Wissenschaft und Praxis auf vielen Rechtsgebieten häufig die Frage, ob bestimmte deutsche Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der europäischen Grundfreiheiten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) auch auf ausländische Rechtssubjekte angewendet werden dürfen. Der Autor setzt sich hierbei konkret mit der Frage auseinander, ob nach geltendem Recht der in der deutschen Insolvenzordnung in § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO verankerte Nachrang von Gesellschafterdarlehen auf eine EU-Auslandsgesellschaft angewendet werden darf. Dies ist vor allem deshalb interessant, weil durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) das Recht der Gesellschafterdarlehen grundlegend geändert wurde. Es erscheint seitdem in einem rein insolvenzrechtlichen Gewand. Die Bezüge zum GmbHG sind aufgehoben. Ob die unter Geltung der alten Rechtslage gegen eine Anwendbarkeit auf EU-Auslandsgesellschaften sprechenden Probleme damit gelöst sind, ist allerdings fraglich. Denn die europäische Niederlassungsfreiheit ist nicht auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt, sondern wirkt grundsätzlich auch im Insolvenzrecht. Der Autor schildert zunächst die geschichtliche Entwicklung des Rechts der Gesellschafterdarlehen sowie die hierüber geführte europarechtliche Diskussion. Hierbei wird auf Probleme des internationalen Gesellschaftsrechts, des Kollisionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit eingegangen. Sodann werden die durch das MoMiG erfolgten Änderungen dargestellt und Fragen nach dem dogmatischen Konzept und der Qualifikation behandelt. Schließlich wird untersucht, wie sich § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nach dem MoMiG in das europäische Rechtssystem einfügt und mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit auf EU-Auslandsgesellschaften angewendet werden kann.