Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit aus europäischer und nationaler Sicht
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Patentschutz wird für Erfindungen auf dem Gebiet der Technik gewährt, die neu sind, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Diese Voraussetzungen gelten sowohl nach europäischem (Art. 52 Abs. 1 EPÜ) als auch nach deutschem Recht (§ 1 Abs. 1 PatG). Darüber hinaus besagen beide Rechtsordnungen, dass auf erfinderischer Tätigkeit beruht, was sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (siehe § 4 PatG bzw. Art. 56 EPÜ). Das Merkmal des Naheliegens nimmt bei der Prüfung der Patentierbarkeit zwar eine zentrale Stellung ein, lässt aber gleichzeitig einen gewissen Bewertungsspielraum. Vorgegeben ist allein, dass die Feststellung der erfinderischen Tätigkeit aus der Perspektive eines Fachmanns zu erfolgen hat. Nach einer kurzen Einführung widmet sich die Verfasserin vor allem dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz, der auf europäischer Ebene bei der Beurteilung der Patentierbarkeit angewandt wird. Dieser verfolgt das Ziel, eine möglichst objektive Prüfung zu gewährleisten und eine rückschauende Betrachtungsweise zu vermeiden, die auf Grund der Kenntnis der Erfindung zu einem nicht sachgerechten Ergebnis führen kann. Die Verfasserin untersucht die einzelnen Prüfungsschritte des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes auf ihre Vereinbarkeit mit der Vorgabe, dass diese aus der Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns zu erfolgen haben. Sodann stellt sie ihre Ergebnisse der nationalen Herangehensweise gegenüber, die geprägt wird durch die Rechtsprechung des BGH und des Bundespatentgerichts. Letztlich gelangt sie zu dem Ergebnis, dass der Aufgabe-Lösungs-Ansatz zwar einen formalistischen Ansatz verfolgt, dieser aber bei der konkreten Prüfung oftmals durchbrochen wird. Demgegenüber erscheint die nationale Rechtsprechungspraxis insgesamt mehr an der Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns orientiert.