Mangelhafte Anlageberatung
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Das Irrtumsrecht erlebte in den vergangenen Jahren einen regelrechten Aufschwung in Wissenschaft und Praxis. Es stellte sich heraus, dass fehlberatene Anleger, die bei Abschluss des Kommissionsvertrages einem Irrtum unterlegen sind, die unliebsamen Anlagepapiere über eine Vertragsanfechtung los werden können. Vieles ist strittig und noch nicht ausjudiziert. · Kann der Anleger zB durch das Angebot der hypothetischen Alternativanlage klaglos gestellt werden und wie geht die Klaglosstellung vor sich? · Führt auch eine außergerichtliche Anfechtungserklärung die Rechtsgestaltungswirkung herbei? · Trifft den Irrenden ein „Mitverschulden“ am Irrtum (zB Nichtlektüre von Unterlagen), setzt er sich durch die Anfechtung anerkanntermaßen der Gefahr aus, der Bank gegenüber aus cic ersatzpflichtig zu werden. Worin liegt jedoch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Irrenden?