Die gewöhnlichen Erhaltungskosten
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Ausgehend von §§ 994 Abs. 1 S. 2 und 995 S. 2 BGB untersucht Thomas Raff das Verhältnis von Verwendungen und Nutzungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten erfüllen eine wichtige Funktion: Sie mitteln zwischen den Interessen des gutgläubigen Besitzers und dem Schutz des Eigentümers. Dass (ein Teil der) Nutzungen von Verwendungsersatzansprüchen abzuziehen ist, ist ein privatrechtliches Prinzip. Es lässt sich in Quellen des römischen Rechts und des 19. Jahrhunderts ebenso nachweisen wie im geltenden französischen, österreichischen und polnischen Recht. Die gefundenen Ergebnisse lassen Rückschlüsse auf das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis insgesamt zu. Dieses kann mit dem Sacherhaltungs- und Sachverbesserungsprinzip erklärt werden und ist anderen Rückabwicklungsmechanismen wie dem Bereicherungsrecht oder der Geschäftsführung ohne Auftrag überlegen.