Informationsfreiheit im Hinblick auf die Finanzverwaltung
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Herkömmlich gibt es, anders als in anderen Verfahrensordnungen, in der Abgabenordnung kein Akteneinsichtsrecht. Diese Besonderheit gilt auch für Beteiligte. Kernaufgabe dieser Untersuchung ist es, zu beleuchten, ob die Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern auf die Finanzverwaltung anzuwenden sind. Diese haben in anderen Verwaltungsbereichen zu einem Umbruch von Arkanstaatlichkeit hin zu mehr Transparenz und Publizität geführt. Die Finanzverwaltung geht jedoch bislang davon aus, dass sie von der Anwendbarkeit der Informationsfreiheitsgesetze ausgenommen ist. Die Autorin beleuchtet daher zunächst die Besonderheiten der Finanzverwaltung. Da diese sich erheblich von der übrigen deutschen Verwaltung unterscheidet. Diese verfügt über einen umfassenden und zum Teil aus hochsensiblen Informationen über ihre Steuerbürger bestehenden Datenbestand. Diese sind durch das Steuergeheimnis gem. § 30 AO geschützt. Anschließend wird untersucht, inwieweit den bestehenden einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetzen ein verfassungsrechtlicher Kern zu Grunde liegt. Hierbei ist zwischen möglichen Ansprüchen, die einem von der begehrten Information unmittelbar Betroffenen zustehen können und der Öffentlichkeit zu unterscheiden. Dann erst werden die bestehenden einfachgesetzlichen Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern konkret auf die Finanzverwaltung angewendet. Ein besonderer Schwerpunkt liegt hier auf der Anwendbarkeit, aber auch auf dem möglichen Anspruchsgegenstand und der Durchsetzbarkeit. Schlussendlich wird mit Blick auf andere Länder erörtert, ob die Finanzverwaltung für neue Konzepte entwicklungsoffen ist. Hierbei werden einerseits bereits seit langem diskutierte Modelle wie Steuerlisten, aber auch im Ausland angewandte Modelle wie die Delinquents List auf eine mögliche Übertragbarkeit hin geprüft. Im Ergebnis hat mit den Informationsfreiheitsgesetzen auch für die Finanzverwaltung der Abschied von der Arkanstaatlichkeit begonnen.