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Auswirkungen der Richtlinie 2008/122/EG auf das internationale Timesharingrecht in der EU

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Timesharingverträge nehmen im Rahmen der Verbraucherkollisionsnorm der Rom I-VO eine besondere Stellung ein, da der europäische Gesetzgeber sich mit der Vergemeinschaftung des Internationalen Privatrechts für vertragliche Schuldverhältnisse ausdrücklich dafür aussprach, dass Konsumenten bei Rechtsgeschäften iSd. Richtlinie 94/47/EG zumindest aus sachlichen Gesichtspunkten zwingend geschützt werden müssen. Dieser von Art. 6 Abs. 4 lit. c) Rom I-VO explizit in Bezug genommene Sekundärrechtsakt ist bereites vor mehreren Jahren durch die ihm folgende Richtlinie 2008/122/EG außer Kraft gesetzt worden. Mit dieser Reform des Timesharingrechts wirkte der europäische Gesetzgeber zugleich auf das abgestimmte kollisionsrechtliche Konzept beim Verbraucherschutz ein, ohne jedoch die Auswirkungen für den gegenständlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Rom I-VO klarzustellen. Aufgrund des deutlich weiter gefassten sachlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2008/122/EG im Vergleich zur vorherigen analysiert der Autor die Folgen dieser Ausweitung auf das Internationale Privatrecht nach Art. 6 Rom I-VO und damit den Schutz von Verbrauchern bei entsprechenden Verträgen. Dieser Untersuchung schließen sich unter Berücksichtigung des novellierten Verständnisses vom Timesharing Ausführungen zum richtlinienbedingten nationalen Kollisionsrecht (Art. 46b Abs. 4 EGBGB) sowie Prozessrecht nach den Regeln der Brüssel Ia-VO und der ZPO an.

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