Die Verantwortlichkeit von Onlinediensteanbietern für das rechtsverletzende Verhalten Dritter unter Anwendung der Verkehrspflichtendogmatik
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Die Frage nach der Haftung von Onlinediensteanbietern, insbesondere von Host- und Accessprovidern, beim Handeln Dritter – in der Regel derer Kunden – kann ohne Übertreibung als ein „Dauerbrenner“ im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bezeichnet werden. Im Einzelnen geht es um die rechtliche Durchsetzung der Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz, gegen diejenige Partei, die selbst nicht unmittelbar für den konkreten Verstoß verantwortlich ist, die jedoch mittelbar, durch welche Beiträge auch immer – ein Handeln oder Unterlassen – zu der anspruchsbegründenden Rechtsgutverletzung beigetragen haben kann. Die Untersuchung zu diesem Thema zeigt auf, dass die Providerverantwortlichkeit im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Patent-, Urheber-, Marken-, Design- und Wettbewerbsrecht) auf dem Haftungssystem des Bürgerlichen Rechts, nämlich dem Prinzip der Verantwortlichkeit für die Verletzung von Verkehrspflichten, aufsetzen kann. Die Haftungsgrundlage der Verkehrspflichten kann hierfür dogmatisch sauber in das sonderdeliktische System des UWG und des Immaterialgüterrechts übernommen werden, um auf diese Weise eine rechtsübergreifende einheitliche Konzeption der Sekundärhaftung zu etablieren. Die Verkehrspflichtendogmatik und das ihr immanente zentrale Kriterium der Zumutbarkeit sind dabei für die Frage des Umfangs und der Grenzen der Verantwortlichkeit von Internetprovidern fruchtbar zu machen. Dies gilt insbesondere für das zumutbare Auffinden und das weitere Verhindern von Rechtsverletzungen u. a. durch den Einsatz von technischen Filtersystemen. Neben dem Anspruch auf Unterlassen besteht im Ergebnis dann die Möglichkeit bei schuldhaftem Handeln des Pflichtigen einen Schadensersatzanspruch zu begründen; anders das bisher von der Rechtsprechung favorisierte Modell der Störerhaftung, mit dem lediglich die Unterlassungspflicht eines mittelbar Verantwortlichen zu begründen war. Für die Anwendung der Störerhaftung verbleibt damit wenn überhaupt nur noch dort Raum, wo es an einer besonderen Qualifikation des mittelbar Verantwortlichen – wie das Handeln im geschäftlichen Verkehr oder zu gewerbsmäßigen Zwecken – fehlt.