Die mehrfache Ahndung eines marktmissbräuchlichen Verhaltens auf den Energiegroßhandelsmärkten
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Energiebörsen dienen als zentraler Handelsplatz für Strom und Gas. Die im Börsenhandel zustande kommenden Preise haben dabei nicht nur Bedeutung für die Handelsteilnehmer, sondern wirken sich auch maßgeblich auf die Endpreise für die Verbraucher aus. Vor diesem Hintergrund scheint die Notwendigkeit einer funktionierenden Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte, die insbesondere marktmissbräuchlichem Verhalten entgegenwirkt, evident. Die Aufsicht über die deutsche Energiebörse EEX in Leipzig wird von mehreren Stellen ausgeübt, die den Handel an der EEX unter verschiedenen Gesichtspunkten überwachen. Hierzu zählt auch die Aufsicht zur Verhinderung von marktmissbräuchlichem Verhalten. So kann der Sanktionsausschuss der EEX Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften, die der ordnungsgemäßen Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung dienen sollen, sanktionieren. Hierunter fallen auch solche börsenrechtliche Vorschriften, die marktmissbräuchliche Handlungen auf den Märkten der EEX untersagen. Auch die REMIT-Verordnung, die Ende 2011 zur Stärkung von Transparenz und Integrität auf den Energiegroßhandelsmärkten in Kraft trat, statuiert ein Insiderhandels- sowie ein Marktmanipulationsverbot. Diese Verbote werden von der Bundesnetzagentur bzw. den jeweils zuständigen Gerichten durchgesetzt. Nicht untersucht wurde vor diesem Hintergrund bislang, ob dieser Aufsichtsrahmen zu der mehrfachen Sanktionierung desselben marktmissbräuchlichen Verhaltens eines Handelsteilnehmers führen kann. Dieser Gedanke führt wiederum zu der bedeutenden Frage, ob eine solche mehrfache Sanktionierung desselben Verhaltens verfassungsrechtlich zulässig wäre, statuiert doch Art. 103 Abs. 3 GG ein sogenanntes Doppelbestrafungsverbot. Die Autorin geht diesen Fragen in Bezug auf die EEX Leipzig am Beispiel des Sanktionsausschusses der EEX sowie der zuständigen Stellen nach Maßgabe der REMIT-VO nach.