Der Ausgleich von Beeinträchtigungen durch benachbarte Bautätigkeit
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Beeinträchtigungen durch Bautätigkeit treten in der Praxis häufig auf und führen oftmals zu Streitigkeiten mit Nachbarn. Aufgrund der Bestrebungen des Gesetzgebers, den voranschreitenden Flächenverbrauch durch Nachverdichtung bereits bebauter Flächen einzudämmen, werden diese Konflikte zukünftig noch weiter zunehmen. Sofern sich die negativen Auswirkungen der Bautätigkeit auf ein vermietetes Grundstück erstrecken, ergeben sich daraus neben den Streitigkeiten zwischen Bauherrn und Nachbarn in vielen Fällen auch Streitpunkte im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter in Bezug auf ein mögliches Minderungsrecht des Mieters. In der Vergangenheit bestand in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass dieses Minderungsrecht des Mieters unabhängig davon zu beurteilen ist, ob dem Vermieter ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bauherrn zusteht. Im Jahr 2015 hat der BGH jedoch in seiner als „Paukenschlag“ bezeichneten sogenannten Bolzplatz-Entscheidung eine Wende vollzogen und das Minderungsrecht des Mieters mit dem Ausgleichsanspruch des Vermieters verknüpft. Nach Auffassung des BGH soll dem Mieter bei nachträglich entstehenden Immissionen ohne konkrete Beschaffenheitsvereinbarungen der Parteien nur dann ein Minderungsrecht zustehen, wenn der Vermieter diese Immissionen im Verhältnis zum Nachbarn gemäß § 906 BGB nicht oder jedenfalls nicht entschädigungslos dulden muss. Die Arbeit stellt die öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Abwehransprüche in Bezug auf baubedingte Beeinträchtigungen vor und untersucht im Anschluss die Möglichkeiten der finanziellen Kompensation derartiger Beeinträchtigungen aus nachbarrechtlicher und mietrechtlicher Perspektive. Unter kritischer Würdigung der sogenannten Bolzplatz-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2015 widmet sich die Arbeit dabei insbesondere der Lösung der durch baubedingte Beeinträchtigungen hervorgerufenen Konflikte im Dreiecksverhältnis zwischen Vermieter, Mieter und bauendem Nachbarn.