Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) durch Einbringen fester Stoffe in Gewässer
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Seit beinahe vier Jahrzehnten ist der Straftatbestand der Gewässerverunreinigung in § 324 StGB verankert. Nachdem die anfänglich rege geführten Diskussionen um die Norm abgeebbt sind, bleiben dennoch viele Detailfragen um den Tatbestand, insbesondere um den Taterfolg der Norm ungelöst. Diesen Fragen widmet sich Klara Malberg in ihrer Studie „Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) durch Einbringen fester Stoffe in Gewässer – Zugleich ein Beitrag zur Rechtsgutslehre im Umweltstrafrecht“. Vorangestellt ist eine Darstellung des Tatobjekts Gewässer. Daneben werden auch die Voraussetzungen des Eingreifens deutscher Strafgewalt bei der Betroffenheit von Gewässern außerhalb des deutschen Staatsgebiets dargelegt. Als Grundlage für die Auslegung weiterer Tatbestandsmerkmale dient eine umfassende Untersuchung des Rechtsguts der Norm. Klara Malberg erläutert zunächst die Funktionen des Rechtsguts; anschließend stellt sie die für § 324 StGB vertretenen Rechtsgutstheorien vor und legt dar, weshalb ihres Erachtens die ökologisch-anthropozentrische gegenüber einer rein anthropozentrischen, rein ökologischen und den administrativ ausgerichteten Rechtsgutsbestimmungen überzeugt. Sodann werden die Voraussetzungen der ineinander übergehenden Taterfolge der Verunreinigung und der sonstigen nachteiligen Veränderung von Gewässereigenschaften übersichtlich dargestellt und erläutert. Die von § 324 StGB geschützten Gewässereigenschaften umfassen alle ökologischen Funktionen eines Gewässers. Während das Merkmal des Veränderns objektiv das bloße Abweichen vom bisherigen status quo meint, lässt das Merkmal der Nachteilhaftigkeit Raum für Wertungen. Im Lichte der ökologisch-anthropozentrischen Rechtsgutsbestimmung sind hier auch Beeinträchtigungen menschlicher Gewässernutzungsinteressen zu berücksichtigen. Anschließend werden (ökologische) Auswirkungen und strafrechtliche Behandlung von Gewässereinwirkungen durch das Einbringen fester Stoffe anhand von Beispielsfällen anschaulich dargestellt. Es wird gezeigt, dass auch das Einbringen sog. inerter Stoffe, die sich im Wasser nicht auflösen, zersetzen oder den Aggregatzustand ändern, auf vielfältige Weise den Tatbestand des § 324 StGB verwirklichen kann. Wird dabei im Rahmen der Nachteilhaftigkeit jedoch allein auf die Beeinträchtigung menschlicher Gewässernutzungsinteressen abgestellt, kann es zu Zielkonflikte zwischen Gewässerschutz- und Nutzungsinteressen kommen; für diese Fälle wird eine Restriktion des Taterfolgs vorgeschlagen.