Die Vermischung von Umwandlungsarten
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Im Rahmen der durch das Umwandlungsgesetz geregelten Umwandlungsvorgänge der Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung können Vermögen(steile) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden. Darin liegt ein wesentlicher Teil der „Vereinfachungsfunktion des gesetzlichen Umwandlungsrechts“. Mit dem Umwandlungsgesetz hat der Gesetzgeber 1995 zahlreiche Umwandlungsmöglichkeiten geregelt: Die auf verschiedene Gesetze verteilten Umwandlungsarten wurden im Umwandlungsgesetz zusammengefasst und über 300 verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten geschaffen. In der Praxis besteht ein erhebliches Bedürfnis nach größtmöglicher Praktikabilität und Flexibilität bei Umwandlungsvorgängen: Die Praxis kombiniert Umwandlungsarten miteinander, beispielsweise die Abspaltung und die Ausgliederung, und modifiziert die im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs gewährte Gegenleistung. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, an welchem Maßstab sich die Zulässigkeit der im Schrifttum diskutierten Kombinationen von Umwandlungsarten und der Gestaltungen bezüglich der im Rahmen eines Umwandlungsvorgangs gewährten Gegenleistung bemisst und ob diese Kombinationen und Gestaltungen zulässig sind. Insbesondere wird die Ersetzung der Gegenleistung in Form von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers durch Darlehen oder sonstige Sachleistungen analysiert und bewertet.