Immissionsschutzrechtlicher Bestandsschutz und BVT-Schlussfolgerungen
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Die Autorin befasst sich mit dem Bestand und der Reichweite des immissionsschutzrechtlichen Bestandsschutzes. Im Immissionsschutzrecht sind angesichts der von den Anlagen ausgehenden Emissionen dynamische Grundpflichten (§ 5 BImSchG) statuiert. Dies hat zur Folge, dass die Anlagenbetreiber ungeachtet der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gezwungen sein können, die Anlagen an neue technische und rechtliche Entwicklungen anzupassen. Damit soll dem Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, wonach die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen. Diese Gemeinwohlinteressen kollidieren mit dem Interesse des Anlagenbetreibers an der Beibehaltung der aktuellen Gesetzeslage. Entscheidend zu klären ist die Frage, ob es im Immissionsschutzrecht überhaupt noch ein ausreichendes Niveau an Bestandsschutz gibt und wie den Interessen der Anlagenbetreiber Rechnung getragen werden kann. Dabei ist entscheidend, ob und in welcher Situation der Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch abstrakt-generelle Regelung unmittelbar angepasst werden kann. Zudem steht auch das Immissionsschutzrecht unter unionsrechtlichem Anpassungsdruck. Im letzten Teil der Schrift stehen die auf der Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL) beruhenden BVT-Schlussfolgerungen im Mittelpunkt der Diskussion. Mittels den BVT-Schlussfolgerungen wird der Maßstab der Besten Verfügbaren Technik (BVT) definiert und regelmäßig angepasst. Es wird dargelegt wie die europäischen Anforderungen in deutsches Recht umgesetzt werden und welchen Einfluss sie auf das Spannungsverhältnis von Bestandsschutz einerseits und Anpassungsdynamik andererseits hat. Die praktische Relevanz des Forschungsgegenstandes zeigt sich darin, dass die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen allein in Deutschland mehr als 9.000 Anlagen betrifft, die infolge der sich aus der Industrieemissionsrichtlinie ergebenden Pflichten einem permanenten Anpassungsdruck unterworfen sind.