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Lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz für technische Erzeugnisse

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Die Nutzung fremder Leistung ist ein wesentliche, unentbehrlicher Teil unserer modernen Wirtschaftsordnung. Ihre Zulässigkeit wird im Bereich technischer Leistungen durch besondere Schutzrechte – im Wesentlichen Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz – geregelt. Diese Gesetze gewähren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausschließlichkeitsrechte und dienen dem Schutz der Leistung als solcher. Besteht ein Sonderschutz nicht, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Das Anbieten von Nachahmungen fremder Leistungen kann ungeachtet eines sonderrechtlichen Schutzes aber auch gegen das Lauterkeitsrecht des UWG verstoßen und untersagt werden. Der sog. lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz sanktioniert im Wettbewerb begangenes Handlungsunrecht und dient nicht dem Schutz der Leistung als solcher. Handelt es sich bei den nachgeahmten Leistungen um technische Erzeugnisse, gelten besondere Regeln: Technisch notwendige Gestaltungen sollen stets nachgeahmt werden dürfen, technisch bedingte Gestaltungen grundsätzlich dann, wenn sie der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen. Die Voraussetzungen lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsverbote sind bei technischen Erzeugnissen strenger als bei nichttechnischen Erzeugnissen. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen die zum lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz technischer Erzeugnisse ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus über sechs Jahrzehnten. Die Untersuchung orientiert sich dabei an den zum UWG-Nachahmungsschutz entwickelten Fallgruppen. Der Verfasser analysiert die Entscheidungsbegründungen und gelangt zu dem Ergebnis, dass allein der Schutz des Originalherstellers vor einer wettbewerbswidrigen Behinderung das Leitmotiv des Bundesgerichtshofs für die Gewährung von UWG-Nachahmungsschutz ist. Der Verfasser meint, dass der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz für technische Erzeugnisse in Zukunft restriktiver gewährt werden sollte. Hierauf aufbauend macht der Verfasser abschließend den Vorschlag, vom althergebrachten Prüfungsschema des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes abzurücken und die Prüfung an derjenigen einer unlauteren Mitbewerberbehinderung zu orientieren, um eine sachgerechte, umfassende und transparente Interessenabwägung zu gewährleisten.

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