Der Rechtspfleger aus der Perspektive des öffentlichen Rechts
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Der Rechtspfleger ist Beamter, besitzt zugleich aber einen besonderen funktionellen Status: Als unabhängiges und unparteiisches Gericht nimmt er „Aufgaben der Rechtspflege“ (§ 1 RPflG) – insbesondere ehemals richterliche Aufgaben – wahr. Diese Konzeption erzeugt einen gewissen Grundkonflikt, da sie in unterschiedlichen Kontexten die Frage aufwirft, ob der Rechtspfleger nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder wie ein Richter zu behandeln ist. Das Werk widmet sich den hieraus erwachsenden Problemen. Es analysiert, wie weit die vom Gesetzgeber intendierte funktionale Anlehnung des Rechtspflegers an den Richter reicht und unternimmt einen ganzheitlichen Blick auf die Institution des Rechtspflegers. Betrachtungsgegenstand sind dabei das einfache Recht, das Verfassungsrecht sowie Art. 6 EMRK. Das Werk zeigt auf, dass sich der Rechtspfleger bei isolierter Betrachtung der verschiedenen Normebenen im Ergebnis ohne echte Verwerfungen in die allgemeine Dogmatik des öffentlichen Rechts einfügt.