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Die Haftung des ausführenden Verfrachters nach dem deutschen Seehandelsrecht

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Die Haftung des ausführenden Verfrachters wurde im Zuge der Reform des Seehandelsrechts 2013 in § 509 HGB erstmalig normiert. Anlass war die Tatsache, dass die Beförderung des Guts über See immer seltener durch den Hauptverfrachter selbst und immer öfter durch Unterverfrachter ausgeführt wird. Die daraus resultierenden Mehrpersonenverhältnisse verkomplizieren die Situation für die Ladungsbeteiligten erheblich. Die unpräzise Formulierung des § 509 HGB hat zahlreiche praxisrelevante Probleme sowie anhaltende wissenschaftliche Diskussionen zur Folge. So ist zum Beispiel fraglich, wie weit der Anwendungsbereich der Haftung des ausführenden Verfrachters zu bestimmen ist, ob auch die im Rahmen des Güterumschlags im Hafen agierenden Umschlags- und Stauereiunternehmen als ausführende Verfrachter zu klassifizieren sind, wie weit der Schadensersatzanspruch ausgestaltet ist und in welchem Verhältnis § 509 HGB zur Rechtsprechung des BGH betreffend Direktansprüche der Ladungsbeteiligten gegen den Unterverfrachter aus dem Unterfrachtvertrag steht. Die Studie widmet sich unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Rechtsprechung sämtlichen durch die Haftung des ausführenden Verfrachters aufgeworfenen Fragen und formuliert einen Vorschlag für die Auslegung und Modifikation des § 509 HGB. Dabei wird auch auf die Übereinkommen zur internationalen Rechtsvereinheitlichung des Seehandelsrechts, insbesondere auf die Hamburg Regeln und die Rotterdam Regeln, Bezug genommen.

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