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Die Zusicherung nach Art. 36 EuInsVO

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Das grenzüberschreitende Insolvenzrecht hat stark an theoretischer und praktischer Bedeutung gewonnen. Dies äußert sich nicht zuletzt durch harmonisierende Sekundärrechtsakte der Europäischen Union, insbesondere in Gestalt der Europäischen Insolvenzverordnung und ihrer Neufassung. Eine wesentliche Neuerung ist die Einführung der „Zusicherung“ nach Art. 36 EuInsVO. In Anlehnung an eine im englischen Recht für komplexe grenzüberschreitende Konzerninsolvenzen entwickelte Praxis dient die Zusicherung des Hauptinsolvenzverwalters, die betreffenden Gläubiger innerhalb des Hauptinsolvenzverfahrens so zu behandeln, als ob ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, der Vermeidung der Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren. Unter der Prämisse, das viel kritisierte und zum Teil abgelehnte Instrument möglichst operabel zu machen, setzt sich Lukas Schmidt umfassend mit dem Regelungskomplex der Zusicherung auseinander.

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2019, pevná

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