Die Neufassung des § 136 Absatz 4 Strafprozessordnung
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Ab dem 1. Januar 2020 tritt die Neuregelung des § 136 Abs. 4 StPO in Kraft, die unter anderem erstmals die Videodokumentation der ersten Beschuldigtenvernehmung bei vorsätzlichen Tötungsdelikten verbindlich statuiert. Die Verfasserin stellt die Novellierung in ihren unterschiedlichen Facetten dar und arbeitet Handhabung und Auslegung der Norm sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren bis hin zur Revisionsinstanz heraus. Vor dem Hintergrund des Gebots einer effektiven Verteidigung wird besonderes Augenmerk auf die verfassungsrechtliche Problematik des verbindlichen Aufzeichnungsgebotes bei Aussageunwilligkeit vor laufender Kamera gelegt sowie ein nuanciertes Fehlerfolgengefüge bei Verletzung der Dokumentationspflicht seitens der Verhörsperson entworfen. Dabei werden namentlich die Verwertbarkeit der fehlerhaft gewonnenen Ergebnisse und eine mögliche Umkehr der Feststellungslast thematisiert.