Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz Baden-Württemberg
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Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erhalten Hilfen für psychisch kranke oder behinderte Personen erstmals in Baden-Württemberg eine gesetzliche Grundlage. Die bislang im Unterbringungsgesetz (UBG) niedergelegten Regelungen über die öffentlich-rechtliche Unterbringung sowie den Maßregelvollzug wurden überarbeitet und ebenfalls in dieses Gesetzeswerk integriert. Das gerichtliche Verfahren richtet sich jetzt nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Mit Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes vom 5. Juni 2019 wurden die Regelungen bei Fixierungen fürsorglich aufgenommener oder untergebrachter Personen um einen Richtervorbehalt ergänzt und so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Juli 2018 umgesetzt. Die Neuregelungen bei Fixierungen, aber auch die Praxiserfahrungen mit den Vorschriften des Gesetzes seit dem Inkrafttreten im Jahr 2015 hatten bereits eine Überarbeitung des Kommentars notwendig gemacht. Das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 hat eine erneute Überarbeitung des Kommentars erforderlich gemacht. Ziel der Reform ist es, das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie unterstützungsbedürf-tiger Menschen im Sinne des Artikels 12 der UN BRK zu stärken. Dem Willen und den Wünschen von Menschen mit eingeschränkter Selbstbestimmungsfähigkeit soll noch mehr Beachtung geschenkt werden als bisher, auch um den Preis einer nicht optimalen Behand-lung und Versorgung. Bei der Überarbeitung des Kommentars wur-den auch neue obergerichtliche Entscheidungen insbesondere zum Thema Unterbringung und Zwangsbehandlung berücksichtigt.