Interkommunale Zusammenarbeit und ihre verfassungsrechtlichen Grenzen
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Die Interkommunale Zusammenarbeit als Gegenstand der Rechts- und Verwaltungswissenschaft fristet schon seit einiger Zeit kein Schattendasein mehr. Allgemeine Trends wie Globalisierung, Mobilisierung und Digitalisierung üben einen immensen Druck auf gewachsene örtliche Strukturen aus. Viele Kommunen entscheiden sich daher dafür, Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen wahrzunehmen. Häufig ist dies ein sinnvoller und verfassungsrechtlich unbedenklicher Weg, beinhaltet die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG doch das als Kooperationshoheit bezeichnete Recht, mit anderen kommunalen Körperschaften zusammenzuarbeiten. Problematisch wird es indes, wenn Kommunen sich ihrer eigenen Aufgaben in einem Maße entledigen, dass von wirklichen örtlichen Entscheidungsbefugnissen nicht mehr die Rede sein kann. Heikel ist es zudem, wenn der Staat interkommunale Zusammenarbeit zwangsweise anzuordnen gedenkt. In einem solchen Fall wird in die von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie umfasste negative Kooperationshoheit eingegriffen. Die vorliegende Arbeit nimmt dies zum Anlass, Erscheinungsformen und verfassungsrechtliche Grenzen interkommunaler Zusammenarbeit zu untersuchen. Als exemplarisches Anschauungsfenster hierfür dient der Regionalverband Ruhr, der als hervorstechendstes Beispiel interkommunaler Zusammenarbeit in Bälde über eine erste allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim gewählte Verbandsversammlung verfügen wird.