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Zum Fabrikarbeitsvertrag in Deutschland im 19. Jahrhundert

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Dargelegt wird die bisher nur bruchstückhaft erforschte Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Unternehmern und Fabrikarbeitern durch die Einzelstaaten und das Deutsche Reich im 19. Jahrhundert. Am Anfang dieser überaus bewegten Periode der Sozialgeschichte hatten oft für den Arbeitsvertrag zwingende Normen bestanden; wo solche noch fehlten, wurden sie dann nocht eingeführt. In den folgenden Jahrzehnten jedoch nahm der Gesetzgeber nach und nach davon Abstand, Normen festzulegen; um 1871 galt reichsweit Arbeitsvertragsfreiheit. Zwar waren damit die polizeilichen Zwangsmaßnahmen entfallen, die zumeist die Vertragserfüllung seitens der Arbeitnehmer sichern sollten; dafür aber hatte der jeweils Stärkere - in der Regel der Arbeitgeber - die Möglichkeit erhalten, die Vertragsbestimmungen durchzusetzen, die seinen Interessen am besten entsprachen. Um den Mißbrauch wirtschaftlicher Macht einzudämmen, begann die Gesetzgebung gegen Ende des 19. Jahrhunderts, erneut zwingende Normen einzuführen. Schon vor der Reichsgründung hatte es allerdings in den Einzelstaaten Kinderschutzbestimmungen gegeben, die hier erstmals vollständig aufgeführt werden. Besondere Aufmerksamkeit wendet der Autor anhand eigener Archivstudien der Entwicklung in Baden und Bremen zu. Aus dem Inhalt: Preußen, Norddeutscher Bund und Deutsches Reich - Sachsen, Thüringische Länder und Braunschweig - Königreich Bayern - Württemberg und Hohenzollern - Großherzogtum Baden - Hessische Länder - Oldenburg und Waldeck - Anhaltische Länder - Herzogtum Nassau - Königreich Hannover - Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz - Fürstentum Lippe-Detmold - Fürstentum Schaumburg-Lippe - Freie Reichstädte (Bremen, Lübeck, Hamburg, Frankfurt).

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1986

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