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Der Einfluss der Harmonisierungsbestrebungen der EG und des Art. 31 sexies BV auf eine künftige Gestaltung des Schweizerischen VVG
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Das BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) hat dem Schutz der Versicherungsnehmer für die damalige Zeit einen grossen Stellenwert eingeräumt. Dennoch ist unbestritten, dass gewisse Bestimmungen unter dem Gesichtswinkel des modernen Konsumentenschutzes betrachtet als diskussionswürdig erscheinen. Drängt sich nun eine Revision dieses bewährten Gesetzes auf? Eine Revision erscheint wenig sinnvoll ohne Berücksichtigung der markanten Entwicklung im Versicherungswesen in der EG. Die schweizerischen Schadenversicherer erzielen bekanntlich ca. 50% des Prämieneinkommens im Ausland, davon 2/3 im EG-Raum. Miteinzubeziehen gilt es auch die in Vorbereitung befindlichen Gesetzesbestimmungen, die sich auf Art. 31 sexies BV (Konsumentenschutzartikel) stützen und das Versicherungswesen ebenfalls massgeblich beeinflussen.
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Der Einfluss der Harmonisierungsbestrebungen der EG und des Art. 31 sexies BV auf eine künftige Gestaltung des Schweizerischen VVG, Moritz Kuhn
- Jazyk
- Rok vydání
- 1986
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- Titul
- Der Einfluss der Harmonisierungsbestrebungen der EG und des Art. 31 sexies BV auf eine künftige Gestaltung des Schweizerischen VVG
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Moritz Kuhn
- Vydavatel
- Lang
- Rok vydání
- 1986
- ISBN10
- 3261036087
- ISBN13
- 9783261036087
- Kategorie
- Společenské vědy
- Anotace
- Das BG über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG) hat dem Schutz der Versicherungsnehmer für die damalige Zeit einen grossen Stellenwert eingeräumt. Dennoch ist unbestritten, dass gewisse Bestimmungen unter dem Gesichtswinkel des modernen Konsumentenschutzes betrachtet als diskussionswürdig erscheinen. Drängt sich nun eine Revision dieses bewährten Gesetzes auf? Eine Revision erscheint wenig sinnvoll ohne Berücksichtigung der markanten Entwicklung im Versicherungswesen in der EG. Die schweizerischen Schadenversicherer erzielen bekanntlich ca. 50% des Prämieneinkommens im Ausland, davon 2/3 im EG-Raum. Miteinzubeziehen gilt es auch die in Vorbereitung befindlichen Gesetzesbestimmungen, die sich auf Art. 31 sexies BV (Konsumentenschutzartikel) stützen und das Versicherungswesen ebenfalls massgeblich beeinflussen.