Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke
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Jeder, der mit Künstlern Kontakt pflegt, läuft Gefahr, sich früher oder später in einem Kunstwerk wieder zu erkennen. Da es aber nicht jedermanns Sache ist, seine privaten Belange an die Öffentlichkeit gezerrt zu sehen, ist es Aufgabe der Rechtsordnung, den Dargestellten vor Verletzung seiner Persönlichkeit zu schützen. Andererseits darf aber der Persönlichkeitsschutz nicht zu stark einschränken. Der Gesetzgeber hat sich damit begnügt, das Persönlichkeitsrecht mit einer Generalklausel zu umschreiben. Es bleibt damit Lehre und Praxis überlassen, diesem Recht konkrete Umrisse zu geben. Der Autor ist in der vorliegenden Arbeit dieser Aufgabe nachgegangen, soweit die Verletzung von Kunstwerken ausgeht. Im Zentrum der Betrachtungen steht die Methode, wie der Praktiker zur richtigen Fragestellung im Einzelfall gelangt, um die vom Gesetz dem Richter übertragene Interessensabwägung vornehmen zu können.