Der Hörensagenbeweis im Strafverfahren
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Der Hörensagenbeweis spielt für die Urteilsfindung im Strafverfahren oftmals eine erhebliche Rolle, wenn tatnähere Beweismittel den Gerichten nicht zur Verfügung stehen. Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Angeklagten, die durch einen Hörensagenbeweis eingeschränkt sein können, und staatlichen Interessen an der Strafverfolgung zu begründen. Sie unterscheidet gedanklich zwischen der allgemeinen Problematik der Verwertbarkeit von Angaben Dritter, die durch Vernehmung von Privatpersonen in den Prozeß eingeführt werden, und den Besonderheiten, die sich aus einer Vernehmung von Verhörspersonen ergeben. Für den Sonderfall der Verwertbarkeit von V-Mann-Angaben wird eine Lösung de lege ferenda diskutiert.