Die Einheit des Vertragsrechts
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Das BGB verteilt die Normenbereiche des Vertragsrechts auf den Allgemeinen Teil ( 116ff., 145ff.), und zwar im Hinblick auf die Ableitung des Vertrages aus dem zweiseitigen Rechtsgeschäft, ferner auf die allgemeinen Bestimmungen des Rechts der Schuldverhältnisse ( 241ff.). Eine Sonderstellung nehmen hierbei die Bestimmungen über vertragliche Schuldverhältnisse (305ff.) ein. Schließlich kommt die Vertragsordnung der 433ff. hinzu. Die Zusammenfassung ist aus dem Gesichtspunkt der Einheit des Vertragsrechts zu fordern. Die Eigenständigkeit ergibt sich aus rechtshistorischen und rechtsdogmatischen Gründen ohne weiteres. Hinzu treten institutionelle und funktionelle Erwägungen. Der Inhalt der Schuldverhältnisse orientiert sich im weiten Umfang an der Funktion des Schuldvertrages im sozialen und wirtschaftlichen Leben.