Verfassungslehre
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Das Grundlegende Lehrbuch zur Verfassungslehre. Es geht weitreichend neue Wege. Im ersten Abschnitt - „Staat und Staatsordnung“ - werden als Voraussetzung zunächst die Aufbaubedingungen des Staates bestimmt. Dies derart, dass zu Gebiet und Volk noch Führung, Ordnung, Führungsverhalten und Unabhängigkeit als Staatsbedingungen hinzutreten. Und sodann wird als „Sitz“ die Staatsverfassung näher auf die Staatsordnung eingegangen. Im zweiten Abschnitt - „Die Staatsverfassung als Staatsordnung“ - wird diese als Hauptteil der Staatsordnung bestimmt, bestehend aus einer engeren Verfassung, Grundlagen der weiteren und aus der sonstigen Verfassung. Der dritte Abschnitt - „Die Arten der Verfassung: Die Staatsformen“ - ist in Hauptstaatsformen und Nebenstaatsformen gegliedert. Erstere sind Einherrschaft (Monokratie), Mehrherrschaft (Pleokratie) und Vielherrschaft (Polykratrie), jede untergliedert vor allem nach absoluter (unbeschränkter) und relativer (beschränkter) sowie unmittelbarer und mittelbarer Herrschaft. Zu allem sind in beträchtlichem Umfang nicht nur andere Absichten, insbesondere namhafte, einbezogen, sondern ebenfalls, vom Altertum bis in die Gegenwart - Verfassungen.
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Verfassungslehre, Karl Brinkmann
- Jazyk
- Rok vydání
- 1991
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Platební metody
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- Titul
- Verfassungslehre
- Jazyk
- německy
- Autoři
- Karl Brinkmann
- Vydavatel
- Oldenbourg
- Rok vydání
- 1991
- ISBN10
- 3486209825
- ISBN13
- 9783486209822
- Kategorie
- Společenské vědy
- Anotace
- Das Grundlegende Lehrbuch zur Verfassungslehre. Es geht weitreichend neue Wege. Im ersten Abschnitt - „Staat und Staatsordnung“ - werden als Voraussetzung zunächst die Aufbaubedingungen des Staates bestimmt. Dies derart, dass zu Gebiet und Volk noch Führung, Ordnung, Führungsverhalten und Unabhängigkeit als Staatsbedingungen hinzutreten. Und sodann wird als „Sitz“ die Staatsverfassung näher auf die Staatsordnung eingegangen. Im zweiten Abschnitt - „Die Staatsverfassung als Staatsordnung“ - wird diese als Hauptteil der Staatsordnung bestimmt, bestehend aus einer engeren Verfassung, Grundlagen der weiteren und aus der sonstigen Verfassung. Der dritte Abschnitt - „Die Arten der Verfassung: Die Staatsformen“ - ist in Hauptstaatsformen und Nebenstaatsformen gegliedert. Erstere sind Einherrschaft (Monokratie), Mehrherrschaft (Pleokratie) und Vielherrschaft (Polykratrie), jede untergliedert vor allem nach absoluter (unbeschränkter) und relativer (beschränkter) sowie unmittelbarer und mittelbarer Herrschaft. Zu allem sind in beträchtlichem Umfang nicht nur andere Absichten, insbesondere namhafte, einbezogen, sondern ebenfalls, vom Altertum bis in die Gegenwart - Verfassungen.